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AGB

der W.T.S. Work Time Service GmbH

 

Stand: September 2026

 

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der

 

W.T.S. Work Time Service GmbH

Mergenthalerallee 77

65760 Eschborn

Deutschland

 

– nachfolgend „W.T.S.“ genannt –

 

und ihren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Entleiher“ genannt – im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung und sonstigen Personaldienstleistungen.

 

  1. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  2. Diese AGB gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen W.T.S. und dem Auftraggeber, auch wenn bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn W.T.S. ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

 

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§ 2 Vertragsgegenstand

 

  1. W.T.S. erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:

 

  • Arbeitnehmerüberlassung,

  • Personalvermittlung,

  • Personalrekrutierung,

  • Überlassung und Vermittlung qualifizierter Arbeitskräfte,

  • sonstige Personaldienstleistungen.

 

  1. Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt W.T.S. dem Auftraggeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer bleiben während der Überlassung Arbeitnehmer von W.T.S.

  2. Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

  3. Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt nur auf Grundlage eines entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen W.T.S. und dem Auftraggeber.

 

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§ 3 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

 

W.T.S. verfügt über die für die Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

 

Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt im Rahmen und nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, W.T.S. unverzüglich über Umstände zu informieren, die für die rechtmäßige Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung von Bedeutung sein können.

 

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§ 4 Zustandekommen des Vertrages

 

  1. Angebote von W.T.S. sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

  2. Ein Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung kommt durch die schriftliche oder in Textform erfolgende Beauftragung des Auftraggebers und die Bestätigung durch W.T.S. zustande.

  3. Maßgeblich für den jeweiligen Einsatz sind insbesondere:

 

  • Anzahl der überlassenen Arbeitnehmer,

  • Beginn und voraussichtliche Dauer des Einsatzes,

  • Tätigkeit und Einsatzbereich,

  • Arbeitsort,

  • vereinbarte Arbeitszeit,

  • vereinbarter Verrechnungssatz,

  • gegebenenfalls Zuschläge und sonstige Vergütungsbestandteile.

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags bedürfen grundsätzlich der Textform.

 

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§ 5 Auswahl und Einsatz der Arbeitnehmer

 

  1. W.T.S. bemüht sich, dem Anforderungsprofil des Auftraggebers entsprechende Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

  2. Die Auswahl der Arbeitnehmer erfolgt anhand der vom Auftraggeber mitgeteilten Anforderungen und der bei W.T.S. vorhandenen Informationen über Qualifikationen und berufliche Erfahrungen.

  3. Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Person besteht grundsätzlich nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  4. W.T.S. ist berechtigt, einen Arbeitnehmer aus sachlichem Grund auszutauschen oder dessen Einsatz zu beenden. Dies gilt insbesondere bei Krankheit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, fehlender Verfügbarkeit oder sonstigen Umständen, die eine weitere Überlassung unmöglich oder unzumutbar machen.

  5. Der Auftraggeber kann aus berechtigtem Grund verlangen, dass ein überlassener Arbeitnehmer aus seinem Betrieb abgezogen wird. Der Auftraggeber hat W.T.S. die Gründe hierfür unverzüglich mitzuteilen.

 

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§ 6 Weisungsrecht des Auftraggebers

 

  1. Während der Arbeitnehmerüberlassung ist der Auftraggeber im Rahmen des AÜG berechtigt, den überlassenen Arbeitnehmer hinsichtlich der konkreten Ausführung der Tätigkeit sowie des Arbeitsablaufs fachlich und organisatorisch anzuweisen.

  2. Das arbeitsvertragliche Arbeitgeberverhältnis zwischen W.T.S. und dem überlassenen Arbeitnehmer bleibt hiervon unberührt.

  3. Personalrechtliche Entscheidungen, insbesondere Einstellungen, Abmahnungen, Kündigungen, Urlaubsentscheidungen und sonstige Arbeitgebermaßnahmen, obliegen ausschließlich W.T.S., soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

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§ 7 Pflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:

 

  1. die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeits-, Gesundheits- und Arbeitsschutz einzuhalten;

  2. W.T.S. vor Beginn des Einsatzes vollständig über die konkrete Tätigkeit, die erforderlichen Qualifikationen und die Arbeitsbedingungen zu informieren;

  3. W.T.S. über besondere Gefahren des Arbeitsplatzes und erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren;

  4. die überlassenen Arbeitnehmer ordnungsgemäß in den Arbeitsplatz und die betrieblichen Abläufe einzuweisen;

  5. erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, soweit dies gesetzlich oder aufgrund der konkreten Tätigkeit erforderlich ist;

  6. Arbeitszeiten ordnungsgemäß zu erfassen und W.T.S. die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen;

  7. W.T.S. unverzüglich über Arbeitsunfälle, besondere Vorkommnisse und sonstige relevante Ereignisse zu informieren;

  8. die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten sowie sonstigen zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

 

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§ 8 Arbeitsschutz und Unfallmeldungen

 

  1. Der Auftraggeber trägt während des Einsatzes die Verantwortung für die Einhaltung der am Einsatzort geltenden Arbeitsschutzbestimmungen im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten.

  2. Der Auftraggeber hat die überlassenen Arbeitnehmer über die besonderen Gefahren des Arbeitsplatzes sowie über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu unterweisen.

  3. Arbeitsunfälle und sonstige meldepflichtige Ereignisse sind W.T.S. unverzüglich mitzuteilen.

  4. Der Auftraggeber stellt W.T.S. alle Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung gesetzlicher Melde- und Dokumentationspflichten erforderlich sind.

 

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§ 9 Arbeitszeit und Arbeitszeitnachweise

 

  1. Die Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den zwischen W.T.S. und dem Auftraggeber vereinbarten Einsatzbedingungen.

  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vollständig und korrekt zu erfassen.

  3. Arbeitszeitnachweise sind vom Auftraggeber durch eine hierzu berechtigte Person zu bestätigen und W.T.S. entsprechend dem vereinbarten Verfahren zur Verfügung zu stellen.

  4. Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit darf nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen erfolgen.

 

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§ 10 Vergütung

 

  1. Für die Überlassung von Arbeitnehmern wird der im jeweiligen Auftrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz berechnet.

  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden zusätzlich berechnet:

 

  • gesetzlich oder vertraglich anfallende Zuschläge,

  • Mehrarbeitszuschläge,

  • Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge,

  • vereinbarte Sonderkosten,

  • sonstige ausdrücklich vereinbarte Kosten.

 

  1. Die vereinbarten Verrechnungssätze verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Maßgeblich für die Abrechnung sind die bestätigten Arbeitszeitnachweise sowie die vertraglich vereinbarten Einsatzbedingungen.

 

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§ 11 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

 

  1. W.T.S. stellt dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen regelmäßig, grundsätzlich monatlich, in Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  2. Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  4. W.T.S. ist bei Zahlungsverzug nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen bzw. Überlassungen vorübergehend einzustellen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

 

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§ 12 Vermittlung von Arbeitnehmern

 

  1. Wird ein von W.T.S. vorgestellter oder überlassener Arbeitnehmer vom Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar eingestellt, kann hierfür eine gesonderte Vermittlungsvergütung anfallen, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.

  2. Als Vermittlung gilt insbesondere auch die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers oder die Beschäftigung über einen Dritten, wenn dies wirtschaftlich einer unmittelbaren Einstellung entspricht.

  3. Die konkrete Höhe und Fälligkeit einer Vermittlungsvergütung werden im jeweiligen Vertrag oder Angebot vereinbart.

  4. Eine Vermittlungsvergütung darf nicht dazu führen, dass zwingende gesetzliche Vorschriften des AÜG oder sonstige gesetzliche Regelungen umgangen werden.

 

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§ 13 Gleichstellungs- und gesetzliche Vorgaben

 

W.T.S. und der Auftraggeber verpflichten sich, die für die Arbeitnehmerüberlassung geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

 

Hierzu gehören insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zur Gleichstellung bzw. Gleichbehandlung überlassener Arbeitnehmer, soweit diese im jeweiligen Fall Anwendung finden.

 

Soweit Tarifverträge oder gesetzliche Regelungen für die Vergütung und Arbeitsbedingungen maßgeblich sind, werden diese berücksichtigt.

 

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§ 14 Haftung

 

  1. W.T.S. haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet W.T.S. nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

  4. W.T.S. haftet nicht für Arbeitsausfälle, die durch Krankheit, höhere Gewalt oder sonstige Umstände verursacht werden, die W.T.S. nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

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§ 15 Krankheit und Ausfall von Arbeitnehmern

 

  1. Bei Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung eines überlassenen Arbeitnehmers informiert W.T.S. den Auftraggeber, sobald W.T.S. hiervon Kenntnis erlangt.

  2. Ein Anspruch auf Ersatz durch einen anderen Arbeitnehmer besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und ein geeigneter Ersatz verfügbar ist.

  3. Die gesetzlichen Pflichten von W.T.S. als Arbeitgeber bleiben unberührt.

 

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§ 16 Beendigung und Kündigung des Einsatzes

 

  1. Die Laufzeit und Kündigungsbedingungen des jeweiligen Einsatzes ergeben sich aus dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bzw. Auftrag.

  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:

 

  • der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät,

  • der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt,

  • gesetzliche Vorschriften über die Arbeitnehmerüberlassung verletzt werden,

  • eine weitere Überlassung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist,

  • der Auftraggeber die Sicherheit oder Gesundheit überlassener Arbeitnehmer gefährdet.

 

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§ 17 Datenschutz

 

  1. W.T.S. verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

  2. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von W.T.S.

  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, personenbezogene Daten nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten.

 

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§ 18 Vertraulichkeit

 

  1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

  2. Dies gilt insbesondere für:

 

  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

  • Kundendaten,

  • Personalinformationen,

  • Vertragskonditionen,

  • interne Unternehmensinformationen.

 

  1. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, soweit gesetzlich zulässig.

 

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§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

 

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

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§ 20 Änderungen der Vertragsbedingungen

 

Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.

 

Individuelle Vereinbarungen zwischen W.T.S. und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

 

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§ 21 Gerichtsstand

 

  1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz von W.T.S. vereinbart.

  2. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

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§ 22 Anwendbares Recht

 

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen W.T.S. und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung gesetzlich zulässig ist.

 

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§ 23 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, soweit eine solche besteht.

 

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§ 24 Schlussbestimmungen

 

Diese AGB gelten in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

 

W.T.S. Work Time Service GmbH

Mergenthalerallee 77

65760 Eschborn

Deutschland

 

Geschäftsführer: Tamim Sediq

 

Telefon: 0178 7826755

E-Mail: Tamim.sediq@worktimeservice.de

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